Geschäftsordnung des Elternbeirats der Geschwister-Scholl-Schule Tübingen vom 11. November 2021
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Aufgrund von § 57 Abs 4 des Schulgesetzes und §§ 24-29 der Elternbeiratsverordnung für Baden-Württemberg hat der Elternbeirat der Geschwister-Scholl-Schule Tübingen (GSS) folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Elternbeirat

Der Elternbeirat setzt sich aus den gewählten Elternvertretern der im Schulverbund der GSS
vertretenen Schularten zusammen.

§ 2 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
   a) dem Vorsitzenden,
   b) einem stellvertretenden Vorsitzenden und
   c) bis zu 3 Beiräten je Schulart.

Dem Vorstand sollen nach Möglichkeit ausgewogen Elternvertreter jeder Schulart angehören.

(2) Sollte für eine Schulart kein Elternvertreter in den Vorstand gewählt werden, so überträgt der Vorstand einem Vorstandsmitglied die Aufgabe, diese Schulart zu vertreten.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Elternbeirats und regelt seine Arbeitsaufteilung, soweit sie nicht durch die vorliegende Geschäftsordnung festgelegt ist, selbst.

(4) Amtszeit
a) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf des Schuljahres.
b) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind.
 
§ 3 Wahlen

(1) Der geschäftsführende Vorsitzende lädt die Mitglieder des Elternbeirats (die Klassenelternvertreter und deren Stellvertreter) schriftlich (Briefpost oder E-Mail) zur konstituierenden Sitzung des Elternbeirats ein und führt in dieser den Vorsitz. Die Einladung erfolgt nach der Wahl der Klassenelternvertreter.

(2) Der Elternbeirat bestimmt aus seiner Mitte in offener Abstimmung für jede durchzuführende Wahl einen Wahlleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Wahl verantwortlich ist. Der Wahlleiter selbst ist für die jeweilige Wahl nicht wählbar. Ein Wahlleiter kann auch mehrere Wahlen leiten.

Gewählt werden
   a) der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Elternbeirats 
   b) bis zu sechs Beiräte
   c) drei Vertreter der Eltern für die Schulkonferenz und drei Stellvertreter

(3) Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, wenn nicht geheime Wahl von einem Mitglied des Elternbeirats verlangt wird. Briefwahl und Übertragung des Stimmrechts sind nicht zulässig. Nicht anwesende Elternvertreter können gewählt werden, wenn sie gegenüber dem Vorstand schriftlich ihr Einverständnis zu ihrer Wählbarkeit für die entsprechende Position erklärt haben.

(4) Vorsitzender, Stellvertreter und Beiräte sind in getrennter Wahl zu wählen. Zunächst ist der Vorsitzende zu wählen. Als Vorsitzender gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Anschließend ist der stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Als stellvertretender Vorsitzender ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Schließlich sind die Beiräte zu wählen. Die Wahl kann auf Wunsch per Blockabstimmung über alle Kandidaten erfolgen. Stehen mehr als sechs Kandidaten zur Wahl, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit in einer Wahl ist in derselben Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen, nötigenfalls ein dritter Wahlgang.
Ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

(5)  Die Gewählten haben sich gegenüber dem Wahlleiter unverzüglich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, hat der Wahlleiter die Unwirksamkeit der Wahl festzustellen und unverzüglich die Neuwahl durchzuführen.

(6)  Das Wahlergebnis ist im Protokoll festzuhalten.

(7) Scheidet der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus (Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit), ist eine Nachwahl für den Rest der laufenden Amtszeit durchzuführen. Eine Nachwahl für ausscheidende Beiräte kann ebenfalls auf Antrag des Vorstands oder des Elternbeirates erfolgen.

(8) Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt werden. Die Wahl muss erfolgen, wenn 1/4 der Mitglieder des Elternbeirats schriftlich darum nachsucht. Die Wahl muss in der Tagesordnung angekündigt werden.

§ 4 Wahlanfechtung

(1) Der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten erhoben werden. Er ist binnen zwei Wochen nach der Wahl unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden des Elternbeirats einzulegen.

(2) Ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 26 Elternbeiratsverordnung oder die Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst worden sein kann.

(3) Ein Gewählter dessen Wahl angefochten wird, übt sein Amt aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt ist.

(4) Über den Einspruch ist in einer sofort anzuberaumenden Sitzung des Elternbeirats, die spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Einspruchs stattfinden muss, zu entscheiden. Dabei ist das Mitglied dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt.

(5) Der Einsprechende und der Betroffene müssen in dieser Sitzung gehört werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist ihnen unter Angabe von Gründen schriftlich zuzuleiten. Erscheint der Einsprechende in dieser Sitzung nicht, kann der Einspruch ohne Anhörung des Einsprechenden und ohne Angaben von Gründen zurückgewiesen werden.

(6) Die Leitung der Sitzung, in der über die Anfechtung entschieden wird, obliegt dem Vorsitzenden des Elternbeirats. Ist seine Wahl angefochten, führt sein Stellvertreter den Vorsitz. Ist die Wahl beider angefochten, wählt der Elternbeirat für diese Sitzung einen Vorsitzenden.

(7) Wird die Wahl für ungültig erklärt, ist umgehend nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen.

§ 5 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorsitzende oder der Stellvertreter lädt zu den Elternbeiratssitzungen ein und beruft den Vorstand ein. Er bereitet die Sitzungen vor, erstellt gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Tagesordnung und leitet die Sitzungen.

(2) Der Vorstand repräsentiert den Elternbeirat, z.B. im Gesamtelternbeirat der Stadt Tübingen, und bei schulischen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule.
 
§ 6 Sitzung des Elternbeirats

(1) Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal in jedem Schuljahr zusammen. Eine Sitzung muss binnen 2 Wochen stattfinden, wenn dies von 20 Klassenvertretern oder Stellvertretern oder vom Schuleiter schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Themen gegenüber dem Vorsitzenden beantragt wird. Sitzungen können ganz oder teilweise schulartspezifisch erfolgen.

(2) Auf schulartspezifischen Sitzungen können für die jeweilige Schulart Beschlüsse gefasst werden. Diese werden dem Elternbeirat auf dessen folgender Sitzung mitgeteilt.

(3) Zu den Sitzungen des Elternbeirats sind die Klassenvertreter und ihre Stellvertreter unter Beifügung einer Tagesordnung und des Protokolls der vorangegangenen Sitzung schriftlich (Briefpost oder E-Mail) einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt, mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung nach § 3 der Geschäftsordnung, 2 Wochen. Sie kann in dringenden Fällen abgekürzt werden.

(4) Zu den Sitzungen sollen die Schulleiter unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.

(5) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Klassenelternvertretern oder Stellvertretern ist ein Thema auf die Tagesordnung zu nehmen. Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Elternvertreter einer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.

(6) Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der gewählten Klassenelternvertreter oder deren Stellvertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist der Elternbeirat bei der nächsten Sitzung auch dann beschlussfähig, wenn weniger als 1/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Betrifft die Beschlussfähigkeit schulartspezifische Fragen, so bezieht sich die Beschlussfähigkeit auf die betroffene Schulart.

(7) Die Abstimmungen des Elternbeirats sind offen, es sei denn mindestens 10 Elternvertreter beantragen eine schriftliche Abstimmung.

(8) Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(9) Über jede Versammlung des Elternbeirats wird ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste geführt. Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen oder entsprechend abzuändern.
 
§ 7 Videokonferenzen

(1) Sofern höherrangige Vorgaben nicht entgegenstehen, können Sitzungen auch als Videokonferenzen stattfinden. In diesem Fall sind den Mitgliedern spätestens drei Tage vorder Sitzung die Kommunikationsplattform und die technischen Modalitäten zur Teilnahme mitzuteilen. Die Erfordernisse der Einladung zur Sitzung, der Mitteilung der Tagesordnung, der Einhaltung der Ladungsfrist sowie der Wahl- und Beschlussfähigkeit bleiben unberührt.
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Wird eine geheime Abstimmung beantragt, kann die Wahl oder Beschlussfassung nicht sogleich erfolgen. In diesem Fall stellt der Wahlleiter fest, wer zu diesem Zeitpunkt an der Videokonferenz mit Stimmrecht teilnimmt. Diese Teilnehmer sind berechtigt, an einer brieflichen Abstimmung teilzunehmen. Sie werden innerhalb einer Woche vom Wahlleiter angeschrieben und aufgefordert, binnen einer Woche schriftlich abzustimmen. Dazu hat er geeignete Stimmzettel und Wahlumschläge zu versenden, die die Anonymität der Abstimmer ermöglichen. Nicht fristgerechte Rücksendungen gelten als Enthaltung. Die fristgerecht an ihn zurückgesandten Wahlumschläge hat er zu sammeln und zu verwahren. Zeit und Ort der Offnung hat er mit dem Wahlanschreiben bekannt zu machen. Jeder zur Abstimmung Stimmberechtigte hat das Recht zur Teilnahme an der Offnung und Auszählung, die durch den Wahlleiter in Anwesenheit der erschienenen Abstimmungsberechtigten erfolgt. Wenn höherrangige Vorgaben der Teilnahme von mehreren Personen entgegenstehen, wird ein Vertreter oder
ggf. mehrere Vertreter der interessierten Stimmberechtigten durch Losentscheid bestimmt. Das Ergebnis ist vom Wahlleiter in einem Protokoll festzuhalten, das den Mitgliedern des Elternbeirats unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bekannt zu machen ist.
 
§ 8 Gültigkeit und Dauer

(1) Diese Geschäftsordnung tritt ab 11. November 2021 in Kraft und gilt gem. § 29 der Elternbeiratsverordnung bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung.

(2) Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Geschäftsordnung auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet.